Viele denken, mit der Abschaffung der Störerhaftung 2017 sei das Thema Abmahnungen vom Tisch. Die Realität sieht anders aus: Im Mai 2025 verurteilte das AG Amberg einen Anschlussinhaber zu 1.499,50€. Eine Ferienwohnungsbetreiberin im Spreewald steht aktuell vor Gericht – obwohl sie WPA2-Verschlüsselung nutzte und Gäste schriftlich über das Filesharing-Verbot informiert hatte.
Das Wichtigste in Kürze
- Die klassische Störerhaftung ist seit 2017 formal abgeschafft – die Abmahnpraxis geht trotzdem weiter
- Gäste-WLAN in Hotels und Ferienwohnungen ist nicht automatisch geschützt – auch nicht nach der Gesetzesänderung
- Die sekundäre Darlegungslast ist der neue juristische Fallstrick: Wer sie nicht korrekt erfüllt, haftet als Täter
- Die Rechtslage ändert sich ständig – zuletzt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) im Mai 2024
- Aktive Abmahnkanzleien 2026: Frommer Legal, Nimrod Rechtsanwälte, IPPC Law, RKA Rechtsanwälte
Was hat sich seit 2017 geändert?
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wurde die klassische Störerhaftung tatsächlich abgeschafft. WLAN-Betreiber können sich seitdem auf die Haftungsprivilegierung als Access-Provider berufen. Seit Mai 2024 ist diese Regelung im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in § 7 verankert.
Das bedeutet: Sie haften nicht mehr automatisch auf Schadensersatz, wenn Dritte über ihr Netz Urheberrechtsverletzungen begehen.
Das bedeutet NICHT: Dass es keine Abmahnungen mehr gibt.
In der Praxis hat sich wenig geändert. Die Abmahnkanzleien haben ihre Strategie angepasst – und die Gerichte spielen mit.
Der Trick der Abmahnkanzleien
Statt den WLAN-Betreiber als “Störer” zu verklagen, nehmen die Kanzleien jetzt den Anschlussinhaber als vermuteten Täter ins Visier.
Das funktioniert so:
- Eine Ermittlungsfirma (z.B. proMedia) dokumentiert eine IP-Adresse bei einer Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen
- Der Provider muss auf richterlichen Beschluss den Anschlussinhaber nennen (§ 101 UrhG)
- Die Abmahnkanzlei verschickt eine Abmahnung an diese Person
- Es gilt eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist
Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Anschlussinhaber die sogenannte sekundäre Darlegungslast erfüllen. Klingt einfach – ist es aber nicht.
Grundsatzurteil: LG Köln zur sekundären Darlegungslast
Das Urteil des LG Köln (Az. 14 S 10/20) vom September 2021 zeigt exemplarisch, wie streng Gerichte die sekundäre Darlegungslast auslegen:
Eine Betreiberin eines offenen Freifunk-Netzwerks wurde zu 2.000€ Schadensersatz verurteilt – obwohl sie selbst keinen Computer besaß und die Rechtsverletzung nachweislich nicht begangen haben konnte.
Das Problem: Sie konnte nicht beweisen, dass Dritte das Netzwerk tatsächlich genutzt hatten. Die bloße Behauptung “mein WLAN war offen” reichte dem Gericht nicht. Es verlangte konkrete Belege – Verbindungsprotokolle, Nutzernachweise oder Dokumentation.
Das Urteil macht deutlich: Selbst bei öffentlichen WLAN-Netzwerken reicht es nicht, auf die theoretische Nutzungsmöglichkeit durch Dritte zu verweisen. Wer keine Dokumentation hat, haftet.
Aktuelles Urteil: AG Amberg, 26. Mai 2025
Das Amtsgericht Amberg verurteilte einen Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.499,50€ (Schadensersatz plus Abmahnkosten).
Der Beklagte hatte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt – er konnte nicht ausreichend substantiiert darlegen, welche anderen Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Das Gericht sah die Vermutung der Täterschaft als nicht widerlegt an.
Das Urteil zeigt: Die Gerichte urteilen weiterhin zugunsten der Rechteinhaber, wenn der Anschlussinhaber nicht lückenlos dokumentieren kann, wer sonst als Täter in Frage kommt.
→ Urteil AG Amberg vom 26.05.2025 (PDF)
Praxisfall: Ferienwohnungsbetreiberin im Spreewald vor Gericht
Besonders relevant für alle, die Gäste-WLAN anbieten, ist ein aktuell laufender Fall vor dem AG Potsdam (Az. 24 C 120/25):
Die Situation: Eine Ferienwohnungsbetreiberin vermietet ihr Haus im Spreewald über Airbnb. Sie selbst wohnt in Berlin – über 100 km entfernt. Am 24. Dezember 2022 um 22:47 Uhr wurde über ihren Internetanschluss ein Film in einer Tauschbörse geteilt.
Das Problem: Sie war an Heiligabend nicht vor Ort. In der Wohnung befand sich ein Gast aus Großbritannien, der für 58 Nächte gebucht hatte.
Ihre Schutzmaßnahmen – alles “nach Lehrbuch”:
- Fritz!Box mit WPA2-Verschlüsselung
- 20-stelliges Zufallspasswort, das nur Gästen beim Check-in mitgeteilt wurde
- Hausordnung mit explizitem Filesharing-Verbot auf Deutsch und Englisch
- Das Verbot stand sogar öffentlich im Airbnb-Inserat unter “Weitere relevante Angaben”
Trotzdem wurde sie verklagt. LEONINE Distribution GmbH (eine Filmproduktionsfirma), vertreten durch die Kanzlei Frommer Legal, hat Klage eingereicht.
Warum die Verteidigung kompliziert ist
Die Vermieterin muss jetzt vor Gericht ihre sekundäre Darlegungslast erfüllen. Das bedeutet konkret:
- Sie muss namentlich benennen, wer zum Tatzeitpunkt Zugang zum WLAN hatte
- Sie muss Buchungsbelege vorlegen (Airbnb-Bestätigungen)
- Sie muss den genauen Aufenthaltszeitraum dokumentieren (Check-in 1.11.2022, Check-out 29.12.2022)
- Sie muss glaubhaft machen, dass sie selbst nicht vor Ort war
- Sie hat vorsorglich Streitverkündung gegen die Gäste erklärt, um sich Regressansprüche zu sichern
All das kostet Zeit, Nerven und im Zweifel auch Anwaltskosten – selbst wenn sie am Ende gewinnt.
Die juristische Grauzone
Die Vermieterin beruft sich auf mehrere BGH-Urteile:
- “Sommer unseres Lebens” (2010, Az. I ZR 121/08)
- “BearShare” (2014, Az. I ZR 169/12)
- “Afterlife” (2016, Az. I ZR 154/15)
Diese Urteile sagen: Wenn der Anschlussinhaber konkret darlegt, welche Personen zum Tatzeitpunkt gleichrangigen Zugang hatten, ist die Darlegungslast erfüllt.
Aber: Jedes Gericht interpretiert “konkret” und “gleichrangig” anders. Was in München reicht, kann in Potsdam abgelehnt werden. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich – und das nutzen die Abmahnkanzleien aus.
Die Fallstricke der sekundären Darlegungslast
Für Ferienwohnungs-Vermieter und Hoteliers ist die sekundäre Darlegungslast ein Minenfeld:
Sie müssen konkret darlegen:
- Welche Personen hatten zum exakten Tatzeitpunkt Zugang?
- Mit welchen Geräten?
- Gab es andere Personen im Haushalt oder Objekt?
Das kann scheitern an:
- Lücken in der Dokumentation (Buchung nicht mehr auffindbar)
- Gäste, die nicht mehr erreichbar sind
- Unklare Formulierungen in der Klageerwiderung
- Gerichte, die eine “noch detailliertere” Darlegung fordern
- Widersprüchliche BGH-Rechtsprechung, die unterschiedlich ausgelegt wird
Der BGH hat entschieden: Eltern müssen den Namen ihres Kindes nennen, wenn sie wissen, dass es die Verletzung begangen hat – sonst haften sie selbst (“Loud”-Urteil 2017, Az. I ZR 19/16). Übertragen auf Ferienwohnungen: Wenn Sie den Gast nicht benennen können oder wollen, haften Sie.
Die aktive Abmahnbranche 2026
Diese Kanzleien verschicken aktuell die meisten Abmahnungen:
| Kanzlei | Schwerpunkt | Bekannte Mandanten |
|---|---|---|
| Frommer Legal (München) | Filme, Serien | Constantin Film, Warner Bros., LEONINE |
| Nimrod Rechtsanwälte (Berlin) | Computerspiele | Aerosoft (Euro Truck Simulator u.a.) |
| IPPC Law (Berlin) | Musik, Social Media | Diverse Musiklabels |
| RKA Rechtsanwälte (Hamburg) | Software, Spiele | Diverse |
Typische Forderungen: 850€ bis 1.500€ pro Abmahnung. Bei Nichtreaktion folgt die Klage – und dann wird es teurer.
→ Übersicht aktueller Filesharing-Urteile
Warum “einfache” Sicherheitsmaßnahmen nicht reichen
Die oft empfohlenen Maßnahmen – WPA2-Passwort, Gästebelehrung, Hausordnung – helfen bei der Verteidigung vor Gericht.
Aber sie verhindern nicht:
- Die Abmahnung selbst
- Den Stress und Zeitaufwand
- Die Anwaltskosten für die Verteidigung
- Das Risiko, vor Gericht zu verlieren
Der Spreewald-Fall zeigt das deutlich: Die Vermieterin hat alles richtig gemacht – und steht trotzdem vor Gericht.
Die Lösung: Rechtssicheres Gäste-WLAN mit Beschützerbox
Die einzige Möglichkeit, Abmahnungen von vornherein zu verhindern: Der Internetverkehr Ihrer Gäste darf nicht über Ihre IP-Adresse laufen.
So funktioniert die Beschützerbox:
- Der gesamte Gäste-Traffic wird automatisch über unsere Server geroutet
- Bei einer Ermittlung wird nicht Ihre IP-Adresse gefunden, sondern unsere
- Sie als Anschlussinhaber sind komplett aus der Schusslinie
- Kein technisches Know-how nötig – Plug & Play
Anders als bei Consumer-Lösungen wie Surfshark oder NordVPN ist die Beschützerbox speziell für gewerbliche Gäste-Netzwerke konzipiert:
- Funktioniert mit jedem Router
- Unbegrenzte Anzahl gleichzeitiger Gäste
- Keine Konfiguration durch Gäste nötig
- Rechtssicher nach deutschem Recht
→ Mehr erfahren über die Beschützerbox
Was tun bei einer Abmahnung?
Falls Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben:
- Ruhe bewahren – aber die Frist ernst nehmen
- Nichts unterschreiben – die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist zu weitreichend formuliert
- Fristen notieren – typischerweise 7-14 Tage
- Beweise sichern – Buchungsbelege, Belegungspläne, Hausordnung, Screenshots
- Spezialisierten Anwalt konsultieren – nicht den Steuerberater fragen
→ Verbraucherzentrale: Rechte und Pflichten bei Rechtsverstößen
Fazit: Störerhaftung weg, Abmahnungen bleiben
Die Störerhaftung ist formal abgeschafft – aber die Abmahnpraxis geht in der Praxis unverändert weiter. Die Kanzleien haben ihre Strategie angepasst: Statt “Störer” sind Sie jetzt “vermuteter Täter”.
Wer sein WLAN mit Gästen teilt, trägt weiterhin ein erhebliches Haftungsrisiko. Die sekundäre Darlegungslast ist voller juristischer Fallstricke, die Rechtsprechung uneinheitlich, und selbst wer alles richtig macht, kann vor Gericht landen.
Für Hotels, Ferienwohnungen, Cafés und Geschäfte gilt:
- Sicherheitsmaßnahmen (WPA2, Belehrung) helfen bei der Verteidigung – verhindern aber nicht die Abmahnung
- Die Dokumentationspflichten sind aufwändig und fehleranfällig
- Nur eine Lösung, die Ihre IP-Adresse schützt, verhindert Abmahnungen von vornherein
Sie bieten Gästen oder Kunden WLAN an? Kontaktieren Sie uns – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Gäste-WLAN rechtssicher machen.
Quellen und weiterführende Links
- § 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Urteil AG Amberg 26.05.2025 (PDF)
- BGH “Afterlife” (06.10.2016, I ZR 154/15)
- BGH “Loud” zur Benennung von Tätern (30.03.2017)
- EuGH-Urteil McFadden vs. Sony Music (C-484/14)
- Verbraucherzentrale: WLAN-Betreiber Rechte und Pflichten
- HOTSPLOTS Informationsblatt Gesetzeslage 2025 (PDF)