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Änderung und Bestätigung des Telemediengesetzes:
Sperranspruch statt Störerhaftung?

Am 22.09.2017 wurde das 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen und ist bereits in Kraft getreten. Im Juli 2018 hat der BGH das Urteil noch einmal bestätigt.

Die Störerhaftung ist durch das neue Gesetz tatsächlich abgeschafft worden. Allerdings entbindet die geänderte Gesetzeslage den Betreiber eines öffentlichen WLANs nicht davon, bestimmte Vorkehrungen zu treffen. So ist man zum Beispiel dazu verpflichtet, den Zugriff auf illegale Inhalte zu sperren. Ein Versäumnis dessen zieht im Falle einer Rechtsverletzung nicht nur weiterhin Klagen nach sich, sondern erschwert das Vorgehen gegen diese Klagen enorm. Zudem können weiterhin Geldstrafen verhängt werden beziehungsweise man muss gegebenenfalls für die Gerichtskosten aufkommen.

Ein weiterer eingeforderter Schritt könnte die Speicherung von Nutzerdaten sein, was durch die vieldiskutierte DSGVO-Thematik seit Mai für anderweitiges Kopfzerbrechen sorgen würde. Darüber hinaus ändert das neue Gesetz nichts an eventuellen strafrechtlichen Verfolgungen, wenn über den Internetanschluss Straftaten begangen werden. Die Polizei und andere Behörden wenden sich auch in Zukunft direkt an die Anschlussinhaber.

Viele Rechtsexperten meinen deshalb, dass es neue Rechtsunsicherheiten gibt und dass die Situation immer noch nicht klar aufzubrechen sei, wie zum Beispiel auch Die ZEIT nach dem BGH Urteil berichtete. Die Störerhaftung ist zwar abgeschafft, wurde aber letztendlich nur durch eine Sperrpflicht ersetzt und kann weiterführende Maßnahmen nötig machen. Um Rechtsunsicherheit und juristische Streitigkeiten auszuschließen, sollte man bei Gäste-Netzwerken weiterhin auf Hotspot-Lösungen setzen.

Dass jedoch die Konfiguration eines seperaten Hotspot Netzwerks am eigenen Provider Router den Betreiber nicht ausreichend schützt, zeigt unser Selbsttest, den Sie im Video oberhalb dieses Texts anschauen können.

Lesen Sie hier die Einzelheiten zur aktuellen Rechtslage: Störerhaftung 2017